Satzung und Datenschutzklausel
zu der Vereinsatzung


Briefmarkenfreunde Schiffweiler e.V.


Satzung


Datenschutzklausel

§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19

§ 1

- Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Briefmarkenfreunde Schiffweiler e. V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 66578 Schiffweiler. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler unter der Nr. 445 eingetragen.

§ 2

- Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der Kultur, der Heimatpflege und der Völkerverständigung durch die Philatelie, die Philokartie und die Postgeschichte. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht: a) in regelmäßigen Zusammenkünften den Briefmarken- und Ansichtskartensammlern Gelegenheit zur Aussprache und zum Tausch zu geben, b) durch Vorträge und Besprechungen die Philatelie und die Philokartie zu fördern, c) die Philatelie und die Philokartie als Kulturgut in allgemeingeschichtlicher und thematischer Hinsicht sowie aus dem heimat- und postgeschichtlichen Umfeld darzustellen und zu vermitteln, d) die Heimatpflege und die Heimatkunde durch philatelistische und philokartistische Beiträge und Forschung und deren Veröffentlichung zu fördern, e) den Gedanken der Völkerverständigung über die Philatelie und die Philokartie, insbesondere durch Partnerschaften ins Ausland und Beteiligung an gegenseitigen Ausstellungen zu fördern und f) die Mitglieder durch Beratung und Aufklärung über Fälschungsbekämpfung vor Schäden zu bewahren. (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er ist politisch und religiös neutral. (5) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. (6) Personen dürfen weder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3

- Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, und zwar (a) als ordentliches Mitglied oder (b) als Ehrenmitglied. (2) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Beitritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (3) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Philatelie besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

- Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. (3) Dem aufgenommenen Mitglied ist die Satzung des Vereins auszuhändigen. (4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er kann hiergegen Einspruch einlegen, über den die nächste Jahreshauptversammlung entscheidet.
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§ 5

- Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt (a) durch Tod, (b) durch Austritt, (c) durch Ausschluss, (d) durch Auflösung des Vereins (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. (3) Der Austritt wird wirksam zum Schluss eines Quartals, sofern er mindestens einen Monat vorher dem Vorstand zugegangen ist. (4) Der Ausschluss ist zulässig gegen jedes Vereinsmitglied, das die Ziele und Bestrebungen des Vereins oder einer Vereinigung, deren direktes oder indirektes Mitglied der Verein ist, schädigt. (5) Bei Nichtzahlung des Beitrags ist der Ausschluss erst dann zulässig, wenn das Mitglied zweimal, davon einmal schriftlich mittels Einschreiben zur Zahlung aufgefordert worden ist. (6) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder. (7) Der Ausschluss ist dem Betroffenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen schriftlich unter Darlegung seiner Gründe eine Entscheidung der nächsten Jahreshauptversammlung beantragen. Deren Entscheidung ist endgültig. (8) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen, insbesondere findet keine Rückvergütung von Beiträgen statt.

§ 6

- Rechte und Pflichten
(1) Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Die ordentlichen Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und in den Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen das Stimm- und Wahlrecht auszuüben.

§ 7

- Mitgliedsbeiträge
(1) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. (2) Ordentliche Mitglieder, die im Laufe eines Jahres neu aufgenommen werden, zahlen diesen Beitrag im Jahr des Beitritts anteilmäßig entsprechend ihrer Vereinszugehörigkeit. (3) Erhöhungen des an den Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e. V. abzuführenden Beitrags erhöhen den Jahresbeitrag entsprechend; eines gesonderten Beschlusses gemäß Absatz (1) bedarf es hierzu nicht.
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§ 8

- Versammlungen
Die Mitgliederversammlungen finden in der Regel mindestens einmal im Monat statt. Sie dienen der Information, dem Marken- und dem Erfahrungsaustausch.

§ 9

- Jahreshauptversammlung
(1) Einmal im Jahr tritt die Jahreshauptversammlung zusammen. Sie soll im 1. Quartal eines jeden Jahres durchgeführt werden. (2) Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich ein. (3) Der Vorstand muss eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. (4) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig. (6) Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (7) Die in der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse sind von dem Schriftführer in einer Niederschrift niederzulegen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 10

- Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung neu gewählt. Er ist jedoch zur Abgabe eines Jahres- und Kassenberichtes in jedem Jahr verpflichtet. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres aus, so kann ein ordentliches oder Ehrenmitglied vom Vorstand mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen kommissarisch betraut werden. Eine Ersatzwahl erfolgt in der nächsten Jahreshauptversammlung, sofern nicht die Neuwahl des gesamten Vorstandes ansteht. (3) Scheidet der Vorstand im Sinne des § 26 BGB im Laufe des Jahres aus, so hat seine Neuwahl durch eine Jahreshauptversammlung unverzüglich zu erfolgen.

§ 11

- Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: (a) 1. Vorsitzender, (b) 2. Vorsitzender, (c) Schriftführer, (d) Schatzmeister, (e) Organisationsleiter. (2) Bei Bedarf kann die Jahreshauptversammlung weitere Vorstandsmitglieder bestellen. (3) Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Aufwendungen werden nur in Höhe der tatsächlichen Auslagen erstattet. (4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird dieser durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 12

- Geschäftsführung
(1) Der Verein wird nach innen und außen durch den 1. Vorsitzenden vertreten. (2) Der Vorstand erledigt die Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (3) Durch eine Geschäftsordnung kann eine Verteilung auf einen oder mehrere Vorstandsmitglieder erfolgen. (4) Rechtsgeschäfte mit einem Vermögenswert über 100 € bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (6) Über alle Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

- Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins ist vor jeder Jahreshauptversammlung zu prüfen. (2) Der Verein hat zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Die Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer werden alle zwei Jahre, beginnend 2010, in der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes der „Briefmarkenfreunde Schiffweiler e. V.“ sein. (3) Die Wiederwahl der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers ist zulässig.
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§ 14

- Beschlussfassung und Wahlen Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Beschlussfassung mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 15

- Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16

- Vereinszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Bund Deutscher Philatelisten e. V. als direktes oder indirektes Mitglied an.

§ 17

- Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung geändert werden. Dazu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

§ 18

- Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss einer nur zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten. (2) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter fünf, so ist der Vorstand zwingend zur Auflösung des Vereins verpflichtet. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19

- Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung ist am 24.03.2009 in der Jahreshauptversammlung beschlossen worden. (2) Sie ist mit gleichem Datum in Kraft getreten. (3) Mit gleichem Datum ist die Satzung in der Fassung vom 19.05.1981 außer Kraft gesetzt.

Schiffweiler, den 24. März 2009

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Datenschutzklausel


zu der Vereinsatzung der Briefmarkenfreunde Schiffweiler e. V.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die Verarbeitung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und eventuell seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Als Mitglied der Briefmarkenfreunde Schiffweiler e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V., Jürgen Priebe, Drosselweg 4, 66793 Saarwellingen, E-Mail: h-j.priebe@web.de, zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geschlecht und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Dieser leitet meine Daten anschließend an den Bund Deutscher Philatelisten e.V., Mildred-Scheel-Str. 2, 53175 Bonn, weiter, der die Adressdaten an die Druckerei zum Versand des monatlichen Mitgliedermagazins „philatelie“ abgibt.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
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Der Verein informiert die Tagespresse, das Mitteilungsblatt der Gemeinde, philatelistische Zeitschriften sowie dem Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. und den Bund Deutscher Philatelisten e.V. über Ausstellungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes von dem Widerspruch des Mitglieds.
Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung Ihrer personenbezogenen Daten/Widerspruchsrecht
Sie können von den Briefmarkenfreunde Schiffweiler e.V., Im Geisbrunnen 25, 66578 Schiffweiler, unter vorgenannter Adresse oder unter der E-Mail: guenter_meffert@t-online.de, oder der Telefonnummer 01754449637 jederzeit Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten und jederzeit deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen.
Schiffweiler, 20.05.2018

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